Verpflichtungserklärung und Evaluierung
Im Zuge der Vorbereitungen für den Börsegang hat die STRABAG SE die Regelungen des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) implementiert. Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum ÖCGK, Fassung Januar 2023, und seinen Zielsetzungen und betrachtet es als vorrangige Aufgabe, sämtliche Regelungen des ÖCGK 2023 einzuhalten. Wir wollen daher nicht nur die Mindestanforderungen des Kodex erfüllen, sondern bemühen uns um „Best Practice”. Das bedeutet, dass wir auch alle so genannten R-Regeln (Recommendation) ohne Ausnahme erfüllen wollen.
Die STRABAG SE bekennt sich zum ÖCGK 2023 durch die Erläuterung folgender Abweichungen:
Regel C-2 ÖCGK: Unter den Aktien der STRABAG SE befinden sich auf Grundlage eines Hauptversammlungsbeschlusses zwei spezielle Namensaktien, mit denen ein Entsendungsrecht für je ein Aufsichtsratsmitglied verbunden ist. Dies stärkt die Bindung wesentlicher Aktionärsgruppen an das Unternehmen und sichert das Know-how entscheidender Stakeholder für den Aufsichtsrat. Die STRABAG SE profitiert davon im Sinn guter Unternehmensführung nachhaltig und kann insbesondere aus dem Engagement, dem Wissen und der Erfahrung des jeweils entsandten Aufsichtsratsmitglieds wertvollen Nutzen ziehen. Ebenso bringt dies eine deutliche Verbesserung des Kontakts und der Kommunikation zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionärinnen bzw. Aktionären und fördert zudem die Transparenz der Aktionärsstruktur.
Regel C-27 ÖCGK: Der STRABAG SE ist es ein zentrales Anliegen, die Vergütung des Vorstands nach messbaren Kriterien sowie transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Vergütung des Vorstands der STRABAG SE richtet sich nach dem Aufgabenbereich und der Verantwortung sowie der Größe und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Des Weiteren wird die Wettbewerbsfähigkeit der Vergütung auf dem Markt einbezogen. Die variable Vergütungskomponente trägt den Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre an einer positiven Weiterentwicklung des Unternehmens Rechnung und erhöht die Motivation des Vorstands, Maßnahmen zu setzen, die das Konzernergebnis nachhaltig und langfristig verbessern. Die variable Vergütung wird anhand der finanziellen Kennzahlen bemessen. Demgegenüber hätten allgemeine nichtfinanzielle Kriterien wenig Aussagekraft in Bezug auf den nachhaltigen Erfolg und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Vielmehr würde eine differenzierte und für jede Sparte gesonderte Festlegung von nichtfinanziellen Kriterien zulasten der Transparenz und Nachvollziehbarkeit gehen. Nichtfinanzielle Kriterien werden daher nach eingehender Diskussion im Präsidium des STRABAG SE-Aufsichtsrats nicht für die Vergütung der Vorstandsmitglieder herangezogen.
In Erfüllung der Regel C-62 ÖCGK unterzieht die STRABAG SE die Einhaltung der Bestimmungen des ÖCGK regelmäßig im Abstand von drei Jahren einer externen Evaluierung.
Die letzte Evaluierung fand 2023 durch die THALER.legal Rechtsanwalts GmbH, Wien, über das Geschäftsjahr 2022 statt. Sie ergab keine Hinweise auf Tatsachen, die im Widerspruch zu der vom Vorstand und vom Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zur Beachtung und Einhaltung der C-Regeln des ÖCGK stehen. Die C-Regeln des ÖCGK wurden – soweit diese von der Verpflichtungserklärung der STRABAG SE umfasst waren – eingehalten. Dabei waren einige Regeln im Evaluierungszeitraum nicht auf die STRABAG SE anwendbar.
Bei Interesse können Sie die gesamten Evaluierungsberichte im Download-Bereich rechts ansehen.
Auf der Website veröffentlicht am 22.02.2021 – Zuletzt publiziert am 06.08.2024 13:53:41