Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten oder von Aktionärinnen und Aktionären entsandten Mitgliedern und aus jenen, die vom Konzernbetriebsrat entsandt werden. Derzeit besteht der Aufsichtsrat aus fünf von der Hauptversammlung gewählte bzw. von den Aktionärinnen und Aktionären entsandte und vier vom Konzernbetriebsrat entsandte Mitglieder.

Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter und gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

Der Aufsichtsrat ernennt die Vorstandsmitglieder und beruft diese ab. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Die Aufsicht erfolgt durch die Prüfung, Beratung und gegebenenfalls Billigung der Berichte, die der Vorstand regelmäßig zu erstellen hat. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat besondere Berichte über alle Angelegenheiten der Gesellschaft bzw. des Konzerns verlangen. Für bestimmte materielle Entscheidungen des Vorstands bedarf es der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat vertritt zudem die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

Der Aufsichtsrat trifft mindestens einmal im Quartal zusammen. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der einfachen Mehrheit, sofern nicht eine höhere Mehrheit in Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat vorgesehen ist. Sofern der Aufsichtsrat nicht anders bestimmt, gibt die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag (Dirimierungsrecht).



Auf der Website veröffentlicht am 08.08.2022 – Zuletzt publiziert am 06.08.2024 13:53:43